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HauptseiteKonsularische und Visaangelegenheiten> Verzicht auf die ungarische Staatsangehörigkeit


Verzicht auf die ungarische Staatsangehörigkeit

Nach den ungarischen gesetzlichen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die ungarischen Staatsangehörigen auf ihre ungarische Staatsangehörigkeit verzichten. Bei dem Verzicht muss man Folgendes beachten:

Der Erklärende muss seinen eventuell noch bestehenden Wohnsitz in Ungarn abmelden.

Zur Gültigkeit der Verzichtserklärung ist die Vorlage

  • eines ausgefüllten Antragsformulars
  • des Nachweises der ungarischen Staatsangehörigkeit (als solcher wird ein gültiger ungarischer Reisepass oder Personalausweis oder ein nicht früher als vor einem Jahr ausgestelltes Staatsangehörigkeitszeugnis angenommen),
  • der Geburtsurkunde im Original,
  • eines entsprechenden Nachweises des Familienstandes (als solcher werden die Heiratsurkunde, das rechtskräftige Scheidungsurteil, die Sterbeurkunde des Ehegatten im Original oder in notariell beglaubigter Kopie angenommen),
  • einer Bescheinigung der Gemeinde des letzten angemeldeten Wohnsitzes in Ungarn, wonach der Erklärende angemeldet habe, dass er Ungarn verlasse, um sich im Ausland niederzulassen,
  • einer Bestätigung über die Abmeldung des letzten Wohnsitzes in Ungarn,
  • der Einbürgerungszusicherung im Original mit beglaubigter ungarischer Übersetzung

erforderlich.

Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder können eine gemeinsame Erklärung abgeben. Bei der Verzichterklärung eines Kindes ist die Zustimmung beider Elternteile Gültigkeitsvoraussetzung, es sei denn, dass das elterliche Sorgerecht in einem rechtskräftigen Urteil entzogen wurde.

Über die Annahme der Verzichterklärung entscheidet der Präsident der Republik Ungarn. Die Annahme erfolgt, wenn sämtliche Voraussetzungen der Erklärung - wie oben erläutert - erfüllt sind.

Die Bearbeitung eines vollständigen Antrages dauert etwa ein Jahr. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage sämtlicher Dokumente Gültigkeitsvoraussetzung der Verzichterklärung ist.

Die Konsulargebühr ist bei Abgabe des Antrages zu entrichten.

Die Gebühr kann mit EC-Karte oder mit Bankeinzahlung bezahlt werden. (Im Interesse einer schnellstmöglichen Gutschreibung empfehlen wir Ihnen bei der Amtsführung in München, den Einzahlungsbeleg, den Sie bei der Antragstellung im Konsulat erhalten, bei der Filiale der Deutsche Bank AG, Arabellastr. 5., 81925 München – im Arabellapark) einzuzahlen, damit das Verfahren schneller abgewickelt werden kann. (Hinweis: Die Deutsche Bank erhebt bei Bareinzahlungen zurzeit eine Gebühr von 5.-€.)

Im Fall eventueller Fragen schlagen wir Ihnen vor, vor der persönlichen Amtsführung mit unseren Kollegen die Kontakt telefonisch aufzunehmen.