Verzicht auf die ungarische Staatsangehörigkeit
Nach den ungarischen gesetzlichen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die ungarischen Staatsangehörigen auf ihre ungarische Staatsangehörigkeit verzichten. Bei dem Verzicht muss man Folgendes beachten:Der Erklärende muss seinen eventuell noch bestehenden Wohnsitz in Ungarn abmelden. Zur Gültigkeit der Verzichtserklärung ist die Vorlage
erforderlich. Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder können eine gemeinsame Erklärung abgeben. Bei der Verzichterklärung eines Kindes ist die Zustimmung beider Elternteile Gültigkeitsvoraussetzung, es sei denn, dass das elterliche Sorgerecht in einem rechtskräftigen Urteil entzogen wurde. Über die Annahme der Verzichterklärung entscheidet der Präsident der Republik Ungarn. Die Annahme erfolgt, wenn sämtliche Voraussetzungen der Erklärung - wie oben erläutert - erfüllt sind. Die Bearbeitung eines vollständigen Antrages dauert etwa ein Jahr. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage sämtlicher Dokumente Gültigkeitsvoraussetzung der Verzichterklärung ist. Die Konsulargebühr ist bei Abgabe des Antrages zu entrichten.
Die Gebühr kann mit EC-Karte oder mit Bankeinzahlung bezahlt werden. (Im Interesse einer schnellstmöglichen Gutschreibung empfehlen wir Ihnen bei der Amtsführung in München, den Einzahlungsbeleg, den Sie bei der Antragstellung im Konsulat erhalten, bei der Filiale der HypoVereinsbank AG, Arabellastr. 10, 81925 München – im Arabellapark) einzuzahlen, damit das Verfahren schneller abgewickelt werden kann.Im Fall eventueller Fragen schlagen wir Ihnen vor, vor der persönlichen Amtsführung mit unseren Kollegen den Kontakt per E-Mail aufzunehmen.