Die Einreichung des Visumantrags
Wo kann der Visumantrag eingereicht werden?
Der Antrag auf Visum muss bei der für den ständigen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen ungarischen Auslandsvertretung persönlich eingereicht werden.
Der Antrag auf Visum kann bei Vorliegen von urkundlich bescheinigten, zu berücksichtigenden Umständen auch bei anderen ungarischen Auslandsvertretungen eingereicht werden. Solcher zu berücksichtigende Fall kann z.B. sein:
- der Gesundheitszustand des ausländischen Bürgers
- wenn ein Familienangehöriger in Ungarn lebt,
- wenn die Rückreise zu dem ständigen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist,
- sonstiges außerordentliches Ereignis (z.B. Todesfall eines Angehörigen).
Falls es in dem Staat, wo der Antragsteller seinen ständigen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, keine ungarische Auslandsvertretung gibt, kann der Visumantrag bei jeder ungarischen Auslandsvertretung, die sich auch mit Visumerteilung beschäftigt, eingereicht werden.
In den Auslandsvertretungen von anderen EU-Mitgliedstaaten kann der Antrag auf ein ungarisches Visum vorerst noch nicht eingereicht werden.
Kann der Antrag für mich durch ein Familienmitglied eingereicht werden?
Laut oberster Regel muss der Antrag persönlich eingereicht werden, bei zusammen reisenden Familienmitgliedern können jedoch die Anträge der Familie durch ein volljähriges Familienmitglied eingereicht werden. Dies schließt gleichzeitig nicht aus, dass die Familienmitglieder - wenn das vom Konsul für notwendig gehalten wird - zur persönlichen Vorsprache aufgefordert werden.
Kann der Antrag für mich durch einen Freund oder Bekannten eingereicht werden?
Durch Freunde und Bekannte kann der Visumantrag nicht eingereicht werden. Falls die Reise einem offiziellen Zweck dient, also eine Dienstreise ist, kann der Antrag durch den Vertreter des Arbeitgebers eingereicht werden, falls er über eine entsprechende Vollmacht verfügt. Bei Reisen von Gruppen (z.B. Künstlergruppen oder Schulklassen) kann der Gruppenleiter oder der Bevollmächtigter, der über eine entsprechende Vollmacht verfügt, den Antrag einreichen. Dies schließt gleichzeitig nicht aus, dass die Antragsteller - wenn das vom Konsul für notwendig gehalten wird - zur persönlichen Vorsprache aufgefordert werden.
Kann der Antrag per Post zugeschickt werden?
Als oberste Regel gilt, dass der Visumantrag persönlich eingereicht werden soll. Bei Vorliegen eines zu berücksichtigenden Umstands kann von der Auslandsvertretung ausnahmsweise die Entscheidung getroffen werden, dass der Visumantrag auch per Post zugeschickt angenommen wird. Vor dem Abschicken des Antrags muss dies jedoch in jedem Fall mit der Vertretung geklärt werden.
Welche Dokumente sind dem Visumantrag beizulegen?
- Reisepass, dessen Gültigkeit die Gültigkeit des beantragten Visums um 6 Monate übersteigt;
- Fotokopie des Datenblattes vom Reisepass;
- 1 farbiges Passfoto, nicht älter als 6 Monate;
- komplett und leserlich ausgefülltes und unterschriebenes Visumformular (das Formular ist unentgeltlich in den Konsularabteilungen der ungarischen Auslandsvertretungen erhältlich, es kann auch von der Webseite des ungarischen Außenministeriums heruntergeladen werden)
- Krankenversicherung, (falls durch einen internationalen Vertrag die Finanzierung der dem Antragsteller zu gewährenden Notfallversorgungen nicht geregelt wird),
- Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts, falls der Antragsteller kein Staatsbürger des Empfangslandes ist.
Wichtig! Über diese allgemeinen Bedingungen hinaus müssen zur Erfüllung des Visumantrags auch noch die Kriterien der finanziellen Absicherung und des Nachweises vom Einreisezweck erfüllt werden.
Wie kann die finanzielle Absicherung bescheinigt werden?
Die finanzielle Absicherung kann unter anderem durch eines der folgenden Dokumente bescheinigt werden:
- Originaleinkommensbescheinigung des Arbeitgebers oder
- Kontoauszug der letzen drei Monate oder
- Rentenbeleg oder
- Bescheinigung über Registrierung im Falle eines Wirtschaftsbeteiligten (Unternehmers) einer Einpersonengesellschaft oder
- gültige Fahrkarte, Bescheinigung über gebuchte und bezahlte Reise, Unterkunft oder
- im Falle eines Minderjährigen Verpflichtungserklärung über Kostenübernahme mit dem Nachweis der notwendigen finanziellen Absicherung durch den gesetzlichen Vertreter oder
- das vom Amt für Zuwanderung und Staatsbürgerschaft (ung. Abkürzung BÁH) ausgestellte und bestätigte Einladungsschreiben.
Wie kann bei Amt für Zuwanderung und Staatsbürgerschaft (BÁH) das Einladungsschreiben beantragt werden?
Das offizielle Einladungsschreiben vom BÁH kann beim Amt für Zuwanderung und Staatsbürgerschaft des Innenministeriums (BM-BÁH) (in den regionalen Direktionen oder in den Bürgerservicestellen des BM-BÁH) persönlich eingeholt werden. (siehe Publikumsverkehr auf www.bmbah.hu)
Der Einlader kann ungarischer Staatsangehöriger
oder ein Ausländer mit gültiger Einwanderungs-, Niederlassungs-, Aufenthaltserlaubnis sein, der den Antrag auf das Einladungsschreiben mit der Verwendung des entsprechenden Formulars bei der für seinen Wohnort oder Aufenthaltsort, bzw. wenn der Einlader eine juristische Person ist, für seinen Sitz zuständigen regionalen Fremdenpolizeibehörde persönlich, bei juristischen Personen durch einen Vertreter einreichen.
In Ausnahmefällen – wenn hohes Alter, Krankheit, Behandlung im Krankenhaus dies begründet – kann eine Befreiung von der persönlichen Einreichung bei der zuständigen regionalen Fremdenpolizeibehörde beantragt werden.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig, die Gebühr muss durch Stempelmarke gleichzeitig zum Einreichen des Antrags entrichtet werden. Das Einladungsschreiben kann innerhalb von sechs Monaten verwendet werden.
Das von BÁH ausgestellte Einladungsschreiben bescheinigt gleichzeitig sowohl der Zweck der Einreise, als auch das Vorhandensein der finanziellen Deckung.
Von der Behörde wird das Einladungsschreiben dem Einlader erteilt, der dafür sorgen muss, dass es dem Eingeladenen zugeleitet wird.
Wie kann der Einreisezweck nachgewiesen werden?
Bei Beantragung eines Durchreisevisum:
- gültige Fahrkarte, aus welcher das Ziel der Reise hervorgeht oder ein von dem ausländischen Bürger benutztes und entsprechend versichertes Verkehrsmittel,
- nötigenfalls Zielvisum
Bei Beantragen eines Einreisevisums für kurze Zeit:
- Bei Gruppenreisen durch die Bescheinigung des Reisebüros oder bei Individualreisen durch die Bescheinigung über die im Voraus bezahlte, reservierte Unterkunft.
- Bei Einreise mit Studienzwecken oder mit einem anderen wissenschaftlichen Zweck, z.B. Fortbildung durch Bescheinigung des Empfangsinstitutes, Bescheinigung der voraussichtlichen Unterkunft in Ungarn.
- Bei Besuch durch das vom Amt für Zuwanderung und Staatsbürgerschaft (BÁH) ausgestellte und bestätigte Einladungsschreiben oder durch ein notariell urkundlich verfasstes Einladungsschreiben und die Fotokopie des Personalausweises/Reisepasses der einladenden Person in Ungarn.
- Bei Pflege von Familienbeziehungen durch die Dokumente bezüglich der Einreise mit Besuchszweck oder der Nachweis des Antragstellers über das Bestehen der Familienbeziehungen und die Erklärung über den Zweck der Einreise und des Aufenthalts, die im Bewusstein seiner strafrechtlichen Verantwortung unterschrieben wurde. In der Erklärung wird auf den Grad der Familienbeziehung eingegangen, der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Familienmitgliedes werden angegeben.
- Bei Geschäftsreisen, falls ein Geschäftspartners in Ungarn schon vorhanden ist, durch das Einladungsschreiben des Geschäftspartners und die Bestätigung des deutschen Arbeitgebers oder Gewerbeanmeldung, durch den Nachweis des Bestehens von Handels- und Geschäftsbeziehungen, oder durch den Nachweis der lokalen Handels-/Wirtschaftskammer über die Geschäftstätigkeit und durch die Bescheinigung der geplanten Unterkunft in Ungarn.
- Bei Einreise mit Therapiezwecken durch die Bescheinigung des empfangenden sanitären Institutes, aus der hervorgeht, dass die voraussichtliche Kosten der Therapie abgesichert sind, bzw. durch einen sonstigen Nachweis der Deckung der Therapiekosten und durch die Bescheinigung der geplanten Unterkunft in Ungarn.
- Bei Transporteuren durch die Bescheinigung, bzw. den Antrag des Transportunternehmens.
- Bei Besuch der Grabstätte der im Gebiet der Republik Ungarn beerdigten Angehörigen durch das Dokument über das Vorhandensein der Grabstätte und über den Verwandtschaftsgrad.
- Bei sonstigen Einreisezwecken (regelmäßiger Einkauf, Unterhaltung, usw.), die anderen Kategorien nicht zuzuordnen sind, durch eine Erklärung über den Zweck der Einreise und des Aufenthalts, welche im Bewusstein der strafrechtlichen Verantwortung gemacht wurde.
Bei Beantragung eines Aufenthaltsvisums:
Bei Visa mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
- Arbeitserlaubnis,
- Arbeitsvertrag,
- Niederlassungsbewilligung für Ungarn und
- eine Bescheinigung darüber, wovon man lebt, bis das erste Gehalt ankommt (Kontoauszug von einem ungarischen Bankkonto, Bescheinigung des Arbeitgebers über einen möglichen Vorschuss, usw.)
Bei Studentenvisa
- Bescheinigung über Schulbesuch,
- Bescheinigung über die bewilligte Niederlassung in Ungarn (Bescheinigung über einen Wohnheimplatz oder Mietvertrag mit der Fotokopie des Eigentumsblattes zusammen) und
- Dokumente, die den Lebensunterhalt in Ungarn bescheinigen (Kontoauszug oder die Erklärung der Eltern, dass sie für sämtliche Kosten des Aufenthalts in Ungarn aufkommen oder Bescheinigung über ein Stipendium).
Bei Visa zwecks Familienzusammenführung
- Niederlassungsbewilligung für Ungarn,
- Dokumente, die den Lebensunterhalt in Ungarn bescheinigen,
- Heiratsurkunde/Geburtsurkunde und
- Fotokopie über den Reisepass des in Ungarn lebenden Verwandten
Bei Besuchsvisa
- offizielles Einladungsschreiben oder notariell urkundlich gefasste Einladung,
- Nachweis über das Durchschnittseinkommen des Einladers,
- Kopie des Eigentumsblattes und
- Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises des Einladers.
Bei Visa zwecks Erwerbstätigkeit (Unternehmerische Tätigkeit)
- Bescheinigung über die Erwerbstätigkeit (Gesellschaftsvertrag),
- Bescheid über die Eintragung ins Handelsregister,
- Bescheinigung über die bewilligte Niederlassung in Ungarn,
- Nachweis der zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation,
- Erklärung, Nachweis des (voraussichtlichen) Jahreseinkommens,
- Nachweis des in Ungarn zur Verfügung stehenden Geldbetrages,
- vereinfachte Bilanz des Vorjahres (im Falle eines schon funktionierenden Unternehmens)
- Nachweis dafür, dass das Unternehmen keine öffentlichen Schulden hat (im Falle eines schon funktionierenden Unternehmens),
- falls in der Unternehmung ungarische Arbeitnehmer arbeiten, dann deren Arbeitsverträge
- bei einem neu zu gründenden Unternehmen ein kurzer Geschäftsplan.
Bei Visa zwecks Heiltherapie
- Name, Adresse des empfangenden sanitären Institutes,
- Bescheinigung über die Heiltherapie, deren Charakter und voraussichtliche Dauer,
- Bescheinigung über die Deckung der Therapiekosten und der Kosten des Aufenthalts in Ungarn,
- Bescheinigung über die bewilligte Niederlassung, wenn man nicht im Krankenhaus wohnt,
- bei Behandlung eines minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen Familienmitgliedes Bescheinigung über die Unterkunft und Lebensunterhalt der Begleitperson.
- Müssen Originaldokumente oder deren Fotokopien dem Visumantrag beigelegt werden?
- Die Dokumente müssen möglichst als Originale dem Antrag beigelegt werden, falls der Kunde das Originaldokument im Späteren noch benötigt, so muss auch eine Fotokopie beigelegt werden.
Wichtig! Außer den oben aufgeführten Dokumenten kann vom Konsul die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. Das Konsulat behält sich vor, die Echtheit der Angaben und der eingereichten Dokumente zu überprüfen. Unzutreffende oder irreführende Angaben haben allein die Ablehnung des Visumantrags zur Folge.
Wann kann ich meinen Antrag einreichen?
Ein Visumantrag kann vom Konsulat frühestens 3 Monate und spätestens in der Regel 5 Arbeitstage vor Reisebeginn entgegengenommen werden.
Ist es notwendig, zum Visumantrag eine Fahrkarte zu kaufen oder genügt die Buchung?
Bei der Einreichung des Antrags genügt die Buchung grundsätzlich, gleichzeitig kann bei der Erteilung des Visums vom Konsul die Vorlage der Fahrkarte verlangt werden.
Wann kann ich wieder einen neuen Antrag stellen?
Diesbezüglich gibt es keine rechtliche Regelung. Bei einem ordnungsgemäß verwendeten Visum kann der Antrag auf ein neues jederzeit ohne weiteres eingereicht werden. Bei einem abgelehnten Antrag soll ein neuer Antrag dann eingereicht werden, wenn sich der Umstand, der als Grund der Ablehnung angeführt wurde, geändert hat.
Wird mein Antrag vom ungarischen Konsul abgelehnt, wenn mir früher für eines der Schengen-Länder das Visum nicht erteilt wurde?
Ungarn erteilt vorerst kein Schengenvisum und die Schengener Verbotsliste bindet Ungarn auch nicht. Falls der ungarische Konsul darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass der Antragsteller in einem der Schengener Konsulate abgelehnt wurde, so wird sein Antrag noch gründlicher als sonst untersucht, Informationen werden über den Grund der Ablehnung bei Schengen-Kollegen eingeholt, gleichzeitig bedeutet dies aber keine automatische Ablehnung des Antrags.
Kann ich einen Visumantrag stellen, wenn mein Reisepass voll ist?
In eine Seite des Reisepasses, auf der irgendein Stempel, eine Eintragung oder Visum ist, kann das ungarische Visum nicht eingeklebt werden. Ebenfalls kann das Visum nicht in die leeren Seiten eingeklebt werden, die für die Eintragungen der lokalen Behörden frei zu halten sind. Wenn im Reisepass nur solche leeren Seiten vorhanden sind, dann gilt er als voll. In einem besonders zu berücksichtigenden Fall (z.B. wegen schwerer Erkrankung eines nahen Verwandten wird die Einreise notwendig und es gibt keine Zeit mehr, den Reisepass auszutauschen) kann das Visum auf einem Extrablatt erteilt werden, wofür vom Konsulat ein Sonderzuschlag in Höhe von EUR 25,- aufgerechnet wird.
Welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung, wenn mein Visumantrag abgelehnt wurde?
Im Falle der Ablehnung der Visa A, B, C gibt es keine Möglichkeit des Rechtsbehelfs. Bei Ablehnung kann nach der erneuten Bezahlung der Visumgebühr ein neuer Antrag gestellt werden. Bei Ablehnung eines Visums D ist der schriftliche Bescheid über die Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Im Fall eventueller Fragen schlagen wir Ihnen vor, vor der persönlichen Amtsführung mit unseren Kollegen die Kontakt telefonisch aufzunehmen.