Betrieb von Fahrzeugen mit ausländischen amtlichen Kennzeichen

in Ungarn

Information


Laut der Regierungsverordnung Nr. 138/2011 (VII. 19.) über den Betrieb von Fahrzeugen mit ausländischen amtlichen Kennzeichen darf man seit September 2011 Fahrzeuge mit ausländischen amtlichen Kennzeichen in Ungarn nach Erfüllung bestimmten Voraussetzungen und unter in der obigen Rechtsvorschrift niederlegten Bediengungen fahren. Der Fahrzeugfahrer und der Kraftfahrzeughalter haben zu beweisen, dass der Betrieb des Fahrzeuges mit ausländischen amtlichen Kennzeichen in Ungarn rechtmäßig ist. Voraussetzungen an den/die Fahrzeugfahrer/in und an den/die Kraftfahrzeughalter/in sind gleichzeitig zu erfüllen. Der Fahrzeugfahrer und der Kraftfahrzeughalter müssen die folgenden zusätzlichen Bescheinigungen besorgen um den Fahrzeug mit ausländischen amtlichen Kennzeichen in Ungarn fahren zu dürfen:

Voraussetzungen an den Fahrzeugführer:

Falls der Wohnsitz des/der Fahrzeugfahrers/Fahrzeugfahrerin in Ungarn angemeldet ist, soll er/sie zum Betrieb des Fahrzeugs mit ausländischen amtlichen Kennzeichen in Ungarn über bestimmte Bescheinigungen verfügen. Die Polizei identifiziere den Wohnsitz laut der Adressenkarte oder – ersatzweise – überprüft es im Register.

Als Fahrzeugfahrer mit ungarischem Wohnsitz muss man die folgenden Bescheinigungen besorgen, um in Ungarn einen Fahrzeug mit ausländischen amtlichen Kennzeichen fahren zu dürfen:

- Entsprechend der gesetzlichen Regelung von Privaturkunden erstellte Arbeitsbescheinigung. Die ungarische Übersetzung der Arbeitsbescheinigung soll beglaubigt werden. Die Arbeitsbescheinigung soll die Adresse des Arbeitsplatzes, die Häufigkeit und Zeitraum der Arbeit beinhalten (das Generalkonsulat und das Staatliche Übersetzungsbüro beglaubigt Übersetzungen)*;

- Beglaubigte Bescheinigung des Wohnsitzes in Deutschland mit der beglaubigten ungarischen Übersetzung (Deutsche Verwaltungsbehörde mit örtlicher Zuständigkeit stellt Apostille - Beglaubigung aus, das Generalkonsulat und das Staatliche Übersetzungsbüro beglaubigt Übersetzungen.)*

- Entsprechend der gesetzlichen Regelung von Privaturkunden erstellte Zustimmung des Kraftfahrzeughalters, die beinhalten soll: Der Kraftfahrzeughalter gibt das Fahrzeug dem Fahrzeugfahrers in Besitz, der seit dem ersten Tag der Besitznahme den Fahrzeug höchstens 30 Tage lang in Ungarn fahren darf. (Seit 1. Januar 2012 höchstens 1 Tage lang).

Voraussetzungen an den Kraftfahrzeughalter:

1. Falls der/die Kraftfahrzeughalter/in natürlicher Person ist und sein/ihr Wohnsitz in Ungarn angemeldet ist, soll er/sie zum Betrieb des Fahrzeugs mit ausländischen amtlichen Kennzeichen in Ungarn über bestimmte Bescheinigungen verfügen. Die Polizei identifiziert seinen/ihren Wohnsitz laut der Adressenkarte oder – ersatzweise – überprüft es im Register.

Kraftfahrzeughalter mit ungarischem Wohnsitz muss die folgenden Bescheinigungen besorgen, um in Ungarn einen Fahrzeug mit ausländischen amtlichen Kennzeichen fahren zu dürfen:

- Von dem ungarischen Dokumentenbüro (Okmányiroda) mit örtlicher Zuständigkeit ausgestellte öffentliche Urkunde**. Die öffentliche Urkunde bescheinigt, dass das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen, oder das Fahrzeug ins Register aufgenommen wurde.

2. Falls der Kraftfahrzeughalter nicht natürlicher Person ist, soll es zum Betrieb des Fahrzeugs mit ausländischen amtlichen Kennzeichen in Ungarn über eine Bescheinigung verfügen, wenn der Firmensitz in Ungarn angemeldet ist. Die Polizei identifiziert den Firmensitz laut der Betriebserlaubnis oder laut anderer Urkunde, die das Eigentumsrecht bescheinigt (z. B. Kaufmischvertrag, Gerichtsurteil etc.) Falls der Kraftfahrzeughalter/in nicht natürlicher Person ist und sein/ihr Firmensitz in Ungarn angemeldet ist, muss er/sie folgenden Bescheinigungen besorgen, um das Fahrzeug mit ausländischen amtlichen Kennzeichen in Ungarn fahren zu dürfen:

- Firmenmäßig ausgestellte Privaturkunde mit beglaubigter ungarischer Übersetzung. Die Privaturkunde bescheinigt, dass der Kraftfahrzeughalter seine regelmäßige Tätigkeit im Ausland registrierte Firmensitz durchführt. (das Generalkonsulat und das Staatliche Übersetzungsbüro beglaubigt Übersetzungen.)*;

- Von dem Dokumentenbüro ausgestellte öffentliche Urkunde**. Die öffentliche Urkunde bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen, oder das Fahrzeug ins Register aufgenommen wurde.

Wenn der/die Fahrzeugfahrer/in noch der/die Kraftfahrzeughalter/in die oben genannten Bescheinigungen nicht vorweisen kann, wird die Polizei das amtliche Kennzeichen und die Betriebserlaubnis entnehmen und wird ein Verwaltungsvorfahren anregen.

Weitere Information finden Sie: http://www.police.hu/sajto/sajtoszoba/orf20110909.html

*andere Übersetzungen sind annehmbar, falls das Generalkonsulat die Richtigkeit der Übersetzung bescheinigt.

** dieser öffentlichen Urkunde entsprechen den folgenden Dokumenten: Antrag zur Aufnahme in den Register, Beschluss über die Überprüfung der Herkunft des Kraftfahrzeuges, Beschluss des Dokumentenbüros über den Aufruf zur Behebung von Mängel im Verfahren zur Zulassung des Kraftfahrzeuges, weiterhin der aufschiebende Beschluss das vom Dokumentumbüro, während des Verfahrens zur Kraftfahrzeug-Zulassung erlassen wurde.

München, 2011.12.15.