Verzicht auf die ungarische Staatsangehörigkeit
Nach den deutschen gesetzlichen Regelungen können Ausländer eingebürgert werden, wenn sie ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben. Eine Ausnahme hiervon ist dann gegeben, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und die Gegenseitigkeit besteht.
Die Gegenseitigkeit bedeutet in diesem Verhältnis, dass staatsangehörige dann ohne Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit in Deutschland eingebürgert werden können, wenn umgekehrt auch die Deutsche, die sich in Ungarn einbürgern lassen wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten können.
Seit 01.05.2004 wurde die Gegenseitigkeit festgestellt, also können die ungarischen Einbürgerungsbewerber unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Für die deutschen Staatsbürger wird vor dem Erlangen der ungarischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit von der zuständigen deutschen Behörde erteilt.
Nach den ungarischen gesetzlichen Regelungen besteht aber die Möglichkeit, dass die ungarischen Staatsangehörigen auf ihre ungarische Staatsangehörigkeit verzichten. Bei dem Verzicht muss man Folgendes beachten:
Der Erklärende muss seinen eventuell noch bestehenden Wohnsitz in Ungarn abmelden.
Zur Gültigkeit der Verzichtserklärung ist die Vorlage eines ausgefüllten Antragsformulars,
- des Nachweises der ungarischen Staatsangehörigkeit (als solcher wird ein gültiger ungarischer Reisepass oder Personalausweis oder ein nicht früher als vor einem Jahr ausgestelltes Staatsangehörigkeitszeugnis angenommen),
- der Geburtsurkunde im Original,
- eines entsprechenden Nachweises des Familienstandes (als solcher werden die Heiratsurkunde, das rechtskräftige Scheidungsurteil, die Sterbeurkunde des Ehegatten im Original oder in notariell beglaubigter Kopie angenommen),
- einer Bescheinigung der Gemeinde des letzten angemeldeten Wohnsitzes in Ungarn, wonach der Erklärende angemeldet habe, dass er Ungarn verlasse, um sich im Ausland niederzulassen,
- einer Bestätigung über die Abmeldung des letzten Wohnsitzes in Ungarn,
- der Einbürgerungszusicherung im Original
erforderlich.
Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder können eine gemeinsame Erklärung abgeben. Bei der Verzichterklärung eines Kindes ist die Zustimmung beider Elternteile Gültigkeitsvoraussetzung, es sei denn, dass das elterliche Sorgerecht in einem rechtskräftigen Urteil entzogen wurde.
Über die Annahme der Verzichterklärung entscheidet der Präsident der Republik Ungarn. Die Annahme erfolgt, wenn sämtliche Voraussetzungen der Erklärung - wie oben erläutert - erfüllt sind.
Die Bearbeitung eines vollständigen Antrages dauert etwa ein Jahr. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage sämtlicher Dokumente Gültigkeitsvoraussetzung der Verzichterklärung ist.
Die Konsulargebühr ist bei Abgabe der Erklärung zu entrichten.
Die Gebühr kann mit EC-Karte oder mit Bankeinzahlung bezahlt werden. (Im Interesse einer schnellstmöglichen Gutschreibung empfehlen wir Ihnen bei der Amtsführung in Berlin, den Einzahlungsbeleg, den Sie bei der Antragstellung im Konsulat erhalten, bei der Filiale der Dresdner Bank AG, Friedrichstr. 62, 10117 Berlin - an der Ecke Friedrichstr. und Mohrenstr.) einzuzahlen, damit das Verfahren schneller abgewickelt werden kann. (Hinweis: Die Dresdner Bank erhebt bei Bareinzahlungen zurzeit eine Gebühr von 5.-€.)