Antrag auf einen ungarischen Reisepass
Abgelaufene ungarische Reisepässe können nicht verlängert werden; es ist ein neuer Reisepass zu beantragen.
Voraussetzung der Ausstellung eines neuen Reisepasses ist ggf. auch die standesamtliche Registrierung des Familienstandes ( Eheschließung, Scheidung) oder der Geburt in Ungarn. Sie kann gleichzeitig mit der Antragstellung auf den Reisepass in der konsularischen Vertretung beantragt werden. Hierzu müssen die entsprechenden Dokumente (Geburtsurkunde, Heirats- bzw. Sterbeurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil o.ä.) vorgelegt und ggf. zusätzliche Gebühren entrichtet werden.
Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Die neuen Reisepässe werden im Innenministerium der Republik Ungarn in Budapest ausgestellt. Das Verfahren dauert etwa sechs bis acht Wochen. Sollte eine standesamtliche Registrierung notwendig sein, verlängert sich das Verfahren entsprechend.
Notwendige Unterlagen:
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ein ausgefülltes Antragsformular,
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ein Nachweis der ungarischen Staatsangehörigkeit (gültiger ungarischer Reisepass oder Personalausweis oder ein nicht früher als vor einem Jahr ausgestelltes Staatsangehörigkeitszeugnis),
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zwei biometrischen Passbilder (Größe: 3,5 x 4,5 cm, nicht älter als sechs Monate),
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die Geburtsurkunde,
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ggf. ein Nachweis des Familienstandes.
Die Konsulargebühr ist bei Abgabe des Antrages zu entrichten.
Die Gebühr kann mit EC-Karte oder mit Bankeinzahlung bezahlt werden. (Im Interesse einer schnellstmöglichen Gutschreibung empfehlen wir Ihnen bei der Amtsführung in Berlin, den Einzahlungsbeleg, den Sie bei der Antragstellung im Konsulat erhalten, bei der Filiale der Dresdner Bank AG, Friedrichstr. 62, 10117 Berlin - an der Ecke Friedrichstr. und Mohrenstr.) einzuzahlen, damit das Verfahren schneller abgewickelt werden kann. (Hinweis: Die Dresdner Bank erhebt bei Bareinzahlungen zurzeit eine Gebühr von 5.-€.)
Bei verlorenen, vernichteten oder beschädigten Pässen wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
Passantrag für Minderjährige und betreute Personen
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eine notariell, konsularisch oder von der Vormundschaftsbehörde beglaubigte Zustimmungserklärung der Eltern (der gesetzlichen Vertreter)oder
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der Vorlage eines rechtskräftigen Urteils über den Entzug oder Aussetzung des elterlichen Sorgerechts,
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bei betreuten Personen: der rechtskräftige Gerichtsbeschluss über die Bestellung des Betreuers.