Reise mit abgelaufenem Kfz-Pickel nach Ungarn

Die Botschaft macht die Reisenden, die mit einem abgelaufenen österreichischen Kfz-Pickel (technische Begutachtungsplakette) nach Ungarn einreisen, auf folgendes aufmerksam:

Inhalt und Bedingungen der Gültigkeit und der Ausfertigung von Zulassungsscheinen werden in Ungarn von der Verordnung des Innenministers Nr. 35/2000.(XI.30.) BM – im Einklang mit der Richtlinie Nr. 1999/37/EK des Europarates geregelt. In der Beilage I., Kapitel V wird die Dauer der Gültigkeit in der Rubrik „H“ der ersten Seite der Zulassung angeführt.

Nach Artikel 5, Absatz (1) lit.a.) der gemeinsame Verordnung des Ministers für Post- und Verkehrswesen und des Innenministers Nr. 1/1975.(II.5.) dürfen am Straßenverkehr nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die über eine in der Rechtsnorm vorgeschrieben gültige Genehmigung der Behörde und über ein ebensolches Kennzeichen verfügen.

Missachtet ein Verkehrsteilnehmer oben angeführte Vorschriften und nimmt er am Straßenverkehr mit einem abgelaufenen Zulassungsschein teil, so wickelt gegen ihn die Polizei ein Verkehrsverwaltungs-Verfahren nach Artikel 84/A Abs.(1) der Verordnung ab (Geldstrafe bzw. Entzug des Zulassungsscheines).

In Anbetracht dessen, kann die Institution einer „Toleranzzeit“ der österreichischen Rechtsnorm derzeit in Ungarn nicht zur Anwendung kommen.